• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • WPK wendet sich wegen knapper Frist an Antragsbehörde für Carbon-Leakage-Beihilfen

25.08.2022

WPK wendet sich wegen knapper Frist an Antragsbehörde für Carbon-Leakage-Beihilfen

WPK wendet sich wegen knapper Frist an Antragsbehörde für Carbon-Leakage-Beihilfen

©Khanchit-Khirisutchalual

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat sich wegen des Umgangs mit der knappen Frist für die Einreichung der geprüften Beihilfeanträge nach der sog. Carbon-Leakage-Verordnung (BEHV) an die dafür zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), gewandt und auch das Umweltbundesamt, dem die DEHSt angehört, darüber informiert.

Die Carbon-Leakage-Verordnung beruht auf § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Übergeordnetes Ziel des BEHG ist es, Brennstoffemissionen zu verringern. Dazu müssen für alle vom BEHG erfassten Brennstoffe, die in den Verkehr gebracht werden, Emissionszertifikate erworben werden (sog. CO2-Abgabe). Die Verordnung dient dazu, die von der CO2-Abgabe betroffenen Industrieunternehmen vor Carbon-Leakage zu schützen und ihre grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten (§ 1 Abs. 2 BECV). Carbon Leakage tritt ein, wenn Unternehmen aufgrund der hohen Kosten durch Klimaschutzauflagen ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verlagern. Dieses „Carbon-Leakage-Risiko“ gilt es dadurch zu verhindern, dass diese Unternehmen einen finanziellen Ausgleich (sog. Beihilfe) beantragen können.

 

„Carbon Leakage tritt ein, wenn Unternehmen aufgrund der hohen Kosten durch Klimaschutzauflagen ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verlagern.“

 

Erstes Antragsverfahren 2022

Das erste Antragsverfahren für eine Carbon Leakage Kompensation findet 2022 statt. Die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel ist die Deutsche Emissions-handelsstelle (DEHSt). Die Beihilfeanträge sind eigentlich bis zum 30.06.2022 einzureichen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BECV). Dem Antrag muss eine WP/vBP-Bescheinigung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag beigefügt werden (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 BECV). Die DEHSt hat jedoch erst Anfang April einen Leitfaden für das Antragsverfahren veröffentlicht und diesen erst am 20.04.2022 um Hinweise für die Prüfung ergänzt. Für die Prüfung des Antragsjahres 2021 haben die Prüfer damit weniger als drei Monate Zeit.

Umgang mit der kurzen Antragsfrist

Auch wenn die Antragsfrist unmittelbar in der Verordnung geregelt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BECV), hat die WPK die DEHSt aufgefordert zu prüfen, ob verspätet eingereichte Anträge im Jahr 2022 dennoch ihre Berücksichtigung finden können. Zudem hat die WPK gefordert, den antragsberechtigten Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, den Antrag zum 30.06.2022 „ungeprüft“ fristwahrend zu stellen und die geprüfte Version mitsamt der WP/vBP-Bescheinigung bis spätestens zum 31.07.2022 nachzureichen.

Elektronische Signatur mit Berufsattribut

Hintergrund ist vor allem, dass das Umweltbundesamt am 03.05.2022 im Bundesanzeiger bekannt gab, dass in die qualifizierte elektronische Signatur der Anträge das Berufsattribut einzubeziehen ist (Bekanntmachung des Umweltbundesamtes nach § 17 Abs. 1 BEHG vom 04.04.2022, BAnz AT 03.05.2022 B11, S. 1 Nr. 1 c). Nr. 4.3 des Leitfadens sieht wohl deshalb die zwingende Verwendung von Signaturkarten vor. Berufsangehörige, die bisher keine Signaturkarten verwendet haben, müssen daher nun kurzfristig welche bestellen. Ob sie noch rechtzeitig geliefert werden können, bleibt offen. Zudem handelt es sich um eine recht umfangreiche Prüfung, für deren Bearbeitung ein angemessener Zeitaufwand erforderlich ist. Dies dient vor allem der Qualitätssicherung im Rahmen der Auftragsdurchführung.

Eine Notwendigkeit zur Verwendung des Berufsattributs erschließt sich der WPK nicht, zumal in Punkt 7.1.1 des Leitfadens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „die berufliche Qualifikation des Wirtschaftsprüfers*der Wirtschaftsprüferin … als nachgewiesen [gilt], wenn der beauftragte Wirtschaftsprüfer*die beauftragte Wirtschaftsprüferin selbst oder die beauftragte Gesellschaft in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen ist.“ Das Berufsregister ist der Öffentlichkeit online zugänglich und kann jederzeit eingesehen werden. Auch § 126a Abs. 1 BGB sieht für die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur keine Ergänzung eines Berufsattributs vor.


ESG aktuell