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22.05.2023

Sommer, Sonne, Photovoltaik: Die Stolperfallen mit dem Nullsteuersatz

Sommer, Sonne, Photovoltaik: Die Stolperfallen mit dem Nullsteuersatz

Stefan Neubauer

DB: Herr Neubauer, können Sie für uns in wenigen Stichpunkten die wesentlichen Kernaussagen des BMF-Schreibens für uns zusammenfassen?

Neubauer: Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023 wurde § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG eingeführt. Dieser besagt, dass die Lieferung von Photovoltaikanlagen an deren Betreiber dem Nullsteuersatz unterliegt. Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 trifft hierzu in Form einer Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses konkretisierende Ausführungen, die die Umsetzung in der Praxis erleichtern sollen. Beispielsweise führt das BMF-Schreiben aus, dass zur Feststellung der installierten Bruttoleistung auf die Eintragung im Marktstammdatenregister abzustellen ist.

DB: Welchen Zweck hat der Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen? Welche Fragen haben sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes ergeben?

Neubauer: Die Regelung soll die Dezentralisierung der Energieversorgung fördern. Privatpersonen oder private Vermieter haben oft keine Möglichkeit, sich die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, weswegen diese einen Kostenfaktor darstellt. Die mit dem Nullsteuersatz verbundene Kostenreduzierung soll einen Anreiz setzen, sich eine solche Anlage anzuschaffen.

DB: Wie ist aktuell die Voraussetzung für die Entnahme geregelt? Das BMF-Schreiben sieht eine Beschränkung dahingehend vor, dass eine Entnahme nur möglich sein sollte, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden …

Neubauer: Diese 90 %-Grenze ist meines Erachtens sachgerecht, da die Grenze sich auch an anderen Stellen im Steuerrecht findet. Es wurden aber zusätzliche Erläuterungen aufgenommen: So ist es bereits ausreichend, dass die Absicht des Betreibers vorliegt, die Anlage zu mehr als 90 % nichtunternehmerisch zu nutzen. Aus Vereinfachungsgründen wird es als ausreichend angesehen, wenn eine Rentabilitätsrechnung zeigt, dass eine Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke über 90 % naheliegend ist. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Nutzung des Stroms für private Zwecke günstiger ist als der Stromeinkauf eines Versorgers.

DB: Was wird in den Fällen angenommen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird?

Neubauer: Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass aus Vereinfachungsgründen von einer nichtunternehmerischen Nutzung ausgegangen wird. Wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird, gilt die vereinfachende Annahme, dass eine nichtunternehmerische Nutzung vorliegt.

DB: Warum gab es Fragen zur Besteuerung von Nebenleistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen?

Neubauer: In der Praxis wird eine Photovoltaikanlage nicht isoliert verkauft. In der Regel werden auch begleitend dazu weitere Anlagen angeboten wie zum Beispiel eine Speicherlösung oder auch eine Wallbox.

DB: Was sind typische Nebenleistungen?

Neubauer: Das BMF-Schreiben zählt eine Reihe an Nebenleistungen auf, die unstrittig und regelmäßig dem Nullsteuersatz unterliegen. Hierzu zählen beispielsweise die Anmeldung in das Marktstammdatenregister, Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, aber auch Schrauben, Stromkabel und sonstiges Befestigungsmaterial. Für die umsatzsteuerliche Einordnung sonstiger, nicht im BMF-Schreiben erwähnter Nebenleistungen ist wichtig, dass die Nebenleistungen dazu dienen müssen, die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Von diesen Nebenleistungen sind Serviceleistungen wie Wartungsarbeiten, die im Rahmen von Mietkauf- oder Leasingverträgen erbracht werden, zu unterscheiden.

DB: Welche Klarstellungen im BMF-Schreiben finden Sie besonders sinnvoll?

Neubauer: In der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens wurden App- und Browser-Lösungen für das Monitoring der PV-Anlage und die Wallbox-Steuerung als eigenständige Serviceleistung aufgeführt, welche nicht dem Nullsteuersatz unterliegt. In der finalen Version des BMF-Schreibens wurde diese Passage gestrichen, und die Bereitstellung von Steuerungssoftware als Nebenleistungen, welche das Schicksal der Hauptleistung teilen und somit dem Nullsteuersatz unterliegen, aufgeführt. Hiervon profitieren einerseits die privaten Verbraucher, die auf intelligente Steuerungssoftware angewiesen sind, um den eigens produzierten Strom effizient nutzen zu können. Anderseits profitieren hier auch Unternehmen, welche Komplettlösungen anbieten, bei denen die Bereitstellung einer entsprechenden Applikation einen wesentlichen Teil des Produkts darstellt.

DB: Welchen Effekt hat das BMF-Schreiben nun auf die Praxis?

Neubauer: Grundsätzlich hat das BMF-Schreiben für etwas mehr Klarheit bei der Anwendung der neuen Norm geschaffen und kann somit auch dazu beitragen, das Risiko, welches Unternehmen, die PV-Anlagen zum Null-Steuersatz liefern, teilweise auf sich nehmen müssen, zu senken.

DB: Der leistende Unternehmer trägt hinsichtlich des Nullsteuersatzes ja ein gewisses Risiko … welchen Ratschlag haben Sie bezüglich der Dokumentation?

Neubauer: Zweifellos ist eine einwandfreie Dokumentation wichtig, um bei zukünftigen Betriebsprüfungen oder Rückfragen der Finanzämter die erfüllten Tatbestandvoraussetzungen nachweisen zu können. Grundsätzlich muss der leistende Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes vorliegen. Dazu zählt auch der Umstand, dass der Erwerber der energierechtliche Betreiber der Anlage ist. Hierzu ist eine Erklärung des Erwerbers, beispielsweise im Rahmen der AGB, ausreichend. Bei Anlagen mit einer Leistung von über 600 Watt ist eine individuelle Ansprache und Information der Kunden über die zu erfüllenden Voraussetzungen sicherlich der bessere Weg zu einer belastbaren und nachvollziehbaren Dokumentation.

In besonderen Fällen, beispielsweise bei Leasing- oder Mietkaufverträgen, halte ich eine Dokumentation der zusätzlich erbrachten Serviceleistungen für wichtig. Weiterhin empfiehlt sich für eine vollständige und belastbare Dokumentation die systematische Verwendung einer Dokumentations-Checkliste.

DB: Gibt es flankierende vertragliche Absicherungen, die außerdem sinnvoll sind?

Neubauer: Das BMF-Schreiben schafft Klarheit für die praktische Umsetzung des Nullsteuersatzes. In vielen Fällen bleiben aber auch Anwendungsfragen offen, beispielsweise stellt sich bei Leasing- und Mietkaufverträgen häufig die Frage, ob die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes gegeben sind. Das ist unbedingt zu beachten und in manchen Fällen empfehlen sich Regelungen (bspw. zu Vertragsanpassung, Rechnungskorrekturen und der Erfüllung steuerlicher Pflichten) für den Fall, dass der Nullsteuersatz vom Finanzamt nicht akzeptiert wird.

DB: Vielen Dank für das Interview!