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25.08.2022

Kommission begrüßt politische Einigung über angemessene EU-Mindestlöhne

Kommission begrüßt politische Einigung über angemessene EU-Mindestlöhne

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Die EU-Kommission begrüßt die am 07.06.2022 zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung über die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU.

Mit der Richtlinie wird ein Rahmen für die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne geschaffen; gleichzeitig werden Tarifverhandlungen bei der Lohnfestsetzung gefördert und es wird der wirksame Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Mindestlohnschutz in der EU verbessert.

Mindestlohnschutz unter Achtung der nationalen Zuständigkeiten

Mindestlohnschutz besteht in allen EU-Mitgliedstaaten, entweder durch gesetzliche Mindestlöhne und Tarifverträge oder ausschließlich durch Tarifverträge. Mit der neu-en Richtlinie wird ein EU-Rahmen zur Verbesserung eines angemessenen Mindestlohnschutzes geschaffen. Die nationalen Traditionen und Zuständigkeiten sowie die Tarifautonomie der Sozialpartner werden dabei uneingeschränkt geachtet. Der Vorschlag legt weder ein gemeinsames Mindestlohnniveau fest noch verpflichtet er die Mitgliedstaaten zur EU-weiten Einführung gesetzlicher Mindestlöhne. Die wichtigsten Elemente der Richtlinie sind:

1. Rahmen für die Festlegung und Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne

Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen müssen einen soliden Governance-Rahmen für die Festlegung und Aktualisierung von Mindestlöhnen schaffen. Dieser Rahmen umfasst:

  • klare Kriterien für die Festlegung von Mindestlöhnen (wie Kaufkraft und Lebenshaltungskosten, Lohnniveau, Lohnverteilung, Wachstumsrate der Löhne sowie nationale Produktivität)
  • die Verwendung von Richtwerten für die Bewertung der Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne, wobei in der Richtlinie auf etwaige, zu verwendende Werte hingewiesen wird
  • regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der Mindestlöhne
  • die Einrichtung von Beratungsgremien, an denen sich die Sozialpartner beteiligen
  • die Beschränkung der Anwendung von Variationen und Abzügen von gesetzlichen Mindestlöhnen, damit sicher-gestellt ist, dass sie stets durch ein legitimes Ziel objektiv gerechtfertigt sind und eine wirksame Beteiligung der Sozialpartner an der Festlegung und Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns.

2. Förderung und Erleichterung von Tarifverhandlungen über Löhne

Mit der Richtlinie werden Tarifverhandlungen in allen Mitgliedstaaten unterstützt. Grund dafür ist, dass Länder mit hoher Tarifbindung tendenziell einen niedrigeren An-teil an Geringverdienenden, eine geringere Lohnungleichheit und höhere Löhne aufweisen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten, in denen die tarifvertragliche Abdeckung weniger als 80 % beträgt, in der Richtlinie aufgefordert, einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen zu erstellen.

3. Bessere Überwachung und Durchsetzung des Mindestlohnschutzes

Die Mitgliedstaaten müssen Daten über die Abdeckung und Angemessenheit des Mindestlohns erheben und sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu Streitbeilegungsverfahren und Anspruch auf Rechtsbehelfe haben. Die Einhaltung und wirksame Durchsetzung der Vorschriften sind von entscheidender Bedeutung, da-mit der Mindestlohnschutz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tatsächlich zugutekommt und ein wettbewerbsorientiertes Umfeld auf der Grundlage von Innovation, Produktivität und der Einhaltung sozialer Standards gefördert wird.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen an-schließend die neuen Elemente der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in ihr nationales Recht umsetzen.


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