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25.08.2022

EU einigt sich auf Geschlechterquote im Vorstand

EU einigt sich auf Geschlechterquote im Vorstand

©Coloures-Pic/fotolia.com

Spitzenpositionen in Europas Wirtschaft müssen ab 2026 ausgewogener zwischen Frauen und Männern besetzt werden. Darauf haben sich die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament verständigt.

Grundlage für die politische Einigung war der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2012. Zehn Jahre, nachdem der Vorschlag erstmals vorgelegt wurde, sei es nun höchste Zeit, dass Frauen die gläserne Decke durchbrechen, betonte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit Blick auf die nun kommende Geschlechterquote. „Es gibt viele Frauen, die für Spitzenjobs qualifiziert sind: Sie sollten sie auch bekommen können“, sagte die Präsidentin.

Hochqualifizierte Frauen gibt es in Europa viele – 60 % der derzeitigen Hochschulabsolventen sind Frauen. Dennoch sind Frauen in hochrangigen Positionen, auch in Leitungsorganen von Unternehmen, unterrepräsentiert, und die Fortschritte sind sehr langsam. Nur ein Drittel der Mitglieder der nicht geschäftsführenden Leitungsorgane von Unternehmen sind Frauen, und in den Geschäftsführungs- und Kontrollorganen der Unternehmen sind es noch weniger.

Geschlechterquote: Diese Modelle gibt es

Konkret stehen zwei unterschiedliche Modelle zur Auswahl. Entweder können die Mitgliedstaaten beschließen, dass 40 % der nicht geschäftsführenden Mitglieder von Aufsichtsräten in börsennotierten Unternehmen mit Frauen besetzt werden. Oder aber in Vorstand und Aufsichtsrat sind durchschnittlich 33 % Frauen vertreten.

Angestrebt wird ein EU-weit ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen. Den Mitgliedstaaten, die bereits gleichermaßen wirksame Maßnahmen eingeführt haben, wird dabei Flexibilität eingeräumt. Diese Flexibilität wird die Aussetzung der in der Richtlinie festgelegten Verfahrensanforderungen ermöglichen.

Die Richtlinie bringt folgende Neuerungen:

Mindestens 40 % der Aufsichtsratsposten oder 33 % der Vor-stands- und Aufsichtsratsposten sollen an das jeweils unter-repräsentierte Geschlecht gehen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen dieses Ziel erreichen. Unternehmen, die diese Ziele nicht erreichen, müssen bei der Ernennung der Direktoren transparente und geschlechtsneutrale Kriterien anwenden und das unterrepräsentierte Geschlecht priorisieren, wenn zwei Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts gleichermaßen qualifiziert sind.

Es gibt künftig klare und transparente Verfahren für die Besetzung der Leitungsorgane mit einer objektiven Eignungsbeurteilung unabhängig vom Geschlecht. Für die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die folgenden verbindlichen Vorgaben:

  • Sind eine Frau und ein Mann gleichermaßen qualifiziert, muss der Posten in Unternehmen, die das Ziel der aus-gewogenen Geschlechtervertretung noch nicht erreicht haben, mit dem jeweils unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.
  • Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Zuge kamen, können verlangen, dass das Unternehmen offenlegt, welche Eignungskriterien den Ausschlag gegeben haben. Bei Verdacht, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts gleichermaßen qualifiziert war, müssen die Unternehmen außerdem nachweisen können, dass gegen keine der geltenden Vor-gaben verstoßen wurde.
  • Die Unternehmen müssen sich individuell verpflichten, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in ihren Vorständen zu erreichen.
  • Unternehmen, die das Ziel dieser Richtlinie nicht erfüllen, müssen die Gründe gegenüber ihrem Mitgliedstaat angeben und mitteilen, mit welchen Maßnahmen sie Abhilfe  schaffen.
  • Die Sanktionen der Mitgliedstaaten gegen Unternehmen, die ihren Auswahl- und Berichterstattungspflichten nicht nachkommen, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie könnten Geldbußen und die Nichtigkeit oder Aufhebung der Ernennung des streitigen Direktors umfassen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Neuerungen nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.


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