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25.08.2022

Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Prüfungsaufgaben für Wirtschaftsprüfer

Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Prüfungsaufgaben für Wirtschaftsprüfer

ESG

Ab dem 01.01.2024 sollen unter anderem Wirtschaftsprüfer die jährlichen Mengenmeldungen der Hersteller über von ihnen in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte überprüfen. Die Meldungen müssen beim Umweltbundesamt eingereicht werden.

Dies ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Kern des Gesetzentwurfs bildet das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG).

Das in Artikel 1 des Gesetzes enthaltene Einwegkunststofffondsgesetz stellt den vorerst letzten Schritt zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie dar. Es geht um die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 8 Abs. 1 bis 7. Hiernach ist für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher, leichte Tragetaschen etc. die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Nach den europäischen Vorgaben sollen die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte künftig bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden.

Kernstück: Der Einwegkunststofffonds

Zentrales Element des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes ist der vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltete Einwegkunststofffonds. In diesen Fonds zahlen die Hersteller die Einwegkunststoffabgabe ein und aus diesem erhalten die Entsorgungsträger Ersatz ihrer entstandenen Kosten. Zwar enthält das Gesetz klare Kriterien für die Klassifizierung als Einwegkunststoffprodukt, dennoch kann die Einordnung gerade bei neuen Produkten und Materialien schwierig sein. Zur Schaffung von Rechts- und Investitionssicherheit sieht das Gesetz daher die Möglichkeit vor, dass das UBA die Einwegkunststoffprodukteigenschaft durch Verwaltungsakt auf Antrag eines Herstellers oder nach eigenem Ermessen verbindlich feststellt.

Die neue Prüfungsaufgabe ist in § 10 Abs. 1 EWKFondsG-E

Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem UBA aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen i.S.v. § 3 Abs. 15 VerpackG oder einen gem. § 27 Abs. 2 Ver-packG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E muss das Umweltbundesamt – wie im Verpackungsrecht – sog. Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern zu beachten sind. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass diese inhaltlich an die Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG angelehnt werden können.

§ 10 Abs. 4 EWKFondsG-E enthält einen Schwellenwert von 50 kg; unterhalb dieser Menge an Einwegkunststoffprodukten ist eine Prüfung entbehrlich. Dies würde bedeuten, dass auch Kleinst-Inverkehrbringer prüfungspflichtig wären. Es bleibt abzuwarten, ob hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Anpassungen erfolgen.

Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht Änderungen des Verpackungsgesetzes insoweit vor, als zwischen dem Umweltbundesamt und der Zentralen Stelle Verpackungsregister registerrelevante Informationen ausgetauscht werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 29a, 30-neu und 31-neu; § 27 Abs. 4 VerpackG-E). Auf diesem Weg erhält die Zentrale Stelle etwa auch Informationen zu Verstößen gegen die Prüfleitlinien nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E. Das bedeutet, dass Prüfer auch dann aus dem Prüferregister der Zentralen Stelle entfernt werden können, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfung nach § 10 Abs. 1 EWKFondsG-E gegen die Prüfleitlinien nach § 10 Abs. 5 EW-KFondsG-E verstoßen haben. Sie könnten in der Folge auch keine Prüfungen nach § 11 VerpackG mehr durchführen.


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